Wettbewerbsregeln

Der Makler wird sich stets dafür einsetzen, dass das Ansehen des Berufsstandes des Versicherungsmaklers in der Öffentlichkeit gefördert wird. Er wird jede Handlung unterlassen, die Anstand und Sitte im geschäftlichen Verkehr verletzt oder die mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs oder den Gepflogenheiten im Versicherungs-
(-makler)-gewerbe nicht im Einklang steht.

Die nachfolgenden Richtlinien beruhen auf den Anschauungen der beteiligten Wirtschaftskreise und konkretisieren das allgemeine Wettbewerbsrecht für Versicherungsmakler.
  1. Fairer Leistungswettbewerb
    Der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft insgesamt und der Makler beruht auf dem Leistungsprinzip und darf nur sachlich mit ehrlichen und anständigen Mitteln geführt werden (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 4 VDVM-Satzung).

  2. Sicherung des Vertrauens in die Versicherungswirtschaft und Wahrung der guten kaufmännischen Sitten
    Da die Versicherungswirtschaft und speziell der Versicherungs-makler auf Vertrauen angewiesen sind, muss im Wettbewerb alles vermieden werden, was geeignet sein könnte, dieses Vertrauen zu stören. Der Versicherungsmakler hat wegen seiner besonderen Aufgabenstellung auch zur Funktionstüchtigkeit des gesamten Versicherungsmarktes beizutragen (vgl. § 3 Nr. 1 Abs. 3 VDVM-Satzung). Versicherungsmakler, Versicherungsunter-nehmen und Versicherungsvertreter haben untereinander sowie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Verbraucher, darauf zu achten, dass die guten kaufmännischen Sitten und damit das Ansehen der gesamten Versicherungswirtschaft und des einzelnen Berufsangehörigen gewahrt bleiben.

  3. Verbot der Verunglimpfung
    Im Wettbewerb unterbleiben unwahre oder herabsetzende Äußerungen direkter und indirekter Art über andere Marktteil-nehmer, z. B. über Versicherungsmakler und deren Dienst-leistungen, oder über Konkurrenzprodukte.

  4. Allgemeine Anforderungen an die Werbung
    Die Werbung, insbesondere durch Werbeschriften, Werbeanzeigen oder sonstige Werbemittel, muss eindeutig, klar verständlich und wahrheitsgetreu sein; Übertreibungen sind zu vermeiden. Es ist unzulässig, etwas, das in der Versicherungswirtschaft selbst-verständlich ist, als Besonderheit eines Unternehmens heraus-zustellen. Dies gilt auch für die Angaben der Versicherungsmakler über ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse, insbesondere über die ihnen übertragenen Befugnisse.

  5. Werbung mit der eigenen Leistung, vergleichende Werbung und Leistungsvergleiche
    Die Werbung soll sich auf das hervorkehren der eigenen Leistung in sachlicher und positiver Form beschränken. Vergleichende Werbung ist darüber hinaus nur in den vom allgemeinen Wett-bewerbsrecht gezogenen Grenzen zulässig. Sie muss wahr, sachlich und vollständig sein, darf für den Vergleich wesentliche Tatsachen nicht unterdrücken und hat Leistungs- und Vergütungs-unterschiede in sachlicher Form und Aufmachung anhand nach-
    prüfbarer Tatsachen darzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für Angebote von Versicherungsmaklern, die einen Vergleich von Versicherungsprodukten erhalten.

  6. Vergabe und Annahme von Zuwendungen Versicherungsmakler und deren Mitarbeiter dürfen anderen Personen keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für diese oder für einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen in unlauterer Weise zu beeinflussen. Versicherungsmakler und deren Mitarbeiter dürfen keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder für einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen in unlauterer Weise zu beeinflussen.

  7. Die Vergütung des Versicherungsmaklers
    Der Versicherungsmakler hat für alle Elemente seiner Tätigkeit einen Anspruch auf faire Vergütung. Die Vermittlungs- und Betreuungsleistungen des Versicherungsmaklers werden in der Regel durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Courtagen abgegolten. Dabei sind die die sog. Transparenz-leitlinien als Teil des Code of Conducts maßgeblich. Eine honorarpflichtige Dienstleistung, speziell eine Versicherungs-beratung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, ist dem Versicherungs-nehmer / Kunden gegenüber vor Leistungserbringung deutlich zu kommunizieren. Mit dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und dem Anspruch an einen Makler hinsichtlich Qualität und Vertrauen in seine Dienstleistung verträgt sich ein dauerhaftes Verschleudern seiner Dienstleistungen nicht. Bei einem Vermittlerwechsel finden – soweit Verbandsmitglieder nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart haben – die Unsancen der Versicherungswirtschaft Anwendung.

  8. Verbot von Sondervergütungen (u. a. Provisionsabgabe) und Begünstigungsverträgen Unverändert gelten und sind zu beachten die Anordnungen des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, sowie die Verordnung des Bundesaufsichts-
    amtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Sonder-vergütungen und Begünstigungsverträgen.

  9. Unzulässigkeit der Anpassung, Einbruch in fremde Kundenbestände
    Es ist unzulässig, in fremde Versicherungs- und Kundenbestände mit unlauteren Mitteln einzudringen. Unlauter ist insbesondere, wenn unter Verletzung der Strafvorschriften der §§ 17-19 UWG fremde Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig erlangt und/oder verwertet oder Versicherungsmakler bzw. deren Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet werden.

  10. Abwerbung von Geschäftsführern und Mitarbeitern eines Versicherungsmaklers
    Es ist unzulässig, Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers durch unlautere Mittel abzuwerben. Unlauter ist insbesondere:
    • eine planmäßige Abwerbung, die eine nachhaltige Schädigung eines Mitbewerbers bezweckt oder eine Existenzgefährdung des Mitbewerbers billigend in Kauf nimmt;
    • die Herabsetzung eines Mitarbeiters, seiner Dienstleistungen oder seiner Konkurrenzprodukte zum Zweck der Abwerbung;
    • die Abwerbung mit unwahren Äußerungen.

 

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